Prozesskosten- und Beratungshilfe
Wer finanziell nicht in der Lage ist, einen Prozess vor den Verwaltungsgerichten zu führen, kann bei dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen. Wer sich eine Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht leisten kann, kann beim Amtsgericht einen Antrag auf Beratungshilfe stellen.
Prozesskostenhilfe
Die Prozesskostenhilfe ermöglicht Parteien, die die Kosten eines Rechtsstreits nicht aufbringen können, die Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte. Denn ohne Prozesskostenhilfe muss derjenige, der eine Klage erheben will, für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Schreibt das Gesetz eine anwaltliche Vertretung vor oder ist aus sonstigen Gründen anwaltliche Vertretung notwendig, kommen die Kosten für diese hinzu. Entsprechende Kosten entstehen einer Partei, die sich gegen eine Klage verteidigt.
Prozesskostenhilfe wird bewilligt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Antragsteller ist aufgrund seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen,
- die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und
- die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheint nicht mutwillig.
Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet das Gericht durch Beschluss. Dem Antrag, der möglichst schon bei Erhebung der Klage gestellt werden sollte, muss eine unterschriebene "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" beigefügt sein. Für diese Erklärung muss ein amtlicher Vordruck (siehe Kasten rechts) verwendet werden, der auch bei den Gerichten erhältlich ist. Prozesskostenhilfe kann frühestens ab dem Zeitpunkt bewilligt werden, zu dem der vollständige Antrag einschließlich notwendiger Unterlagen (z.B. Lohnbescheinigungen oder Bescheide über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II) bei Gericht eingegangen ist.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Partei auf die Gerichtskosten und auf die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder lediglich Teilzahlungen zu leisten hat.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe schließt jedoch nicht jedes Kostenrisiko aus. Insbesondere erstreckt sie sich nicht auf die Kosten, die die gegnerische Partei für ihre Prozessführung, z.B. für ihre anwaltliche Vertretung, aufwendet. Verliert eine Partei den Prozess, so muss sie dem Gegner diese Kosten in der Regel auch dann erstatten, wenn ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Auch für eine anwaltliche Vertretung im Verfahren über die Prozesskostenhilfe entstehen Kosten. Diese muss die Partei begleichen, wenn ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht entsprochen wird. Das Gleiche gilt für bereits entstandene und noch entstehende Gerichtskosten.
Beratungshilfe
Um auch bei geringem Einkommen den Zugang zu Rechtsberatung und Gerichten ermöglichen zu können, kann für die außergerichtliche Beratung und Vertretung Beratungshilfe beantragt werden. Zuständig hierfür sind die Amtsgerichte. Bitte informieren Sie sich über die Voraussetzungen und Bedingungen der Beratungshilfe auf den Internetseiten der Amts- und Landgerichte Baden-Württembergs.